Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von Strahlarbeiten

Stand: August 2019

Allgemeines / Geltungsbereich

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der NTW Oberflächen- und Strahltechnik GmbH (NTW) und Ihren Kunden. Abweichenden Bestimmungen wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten NTW auch dann nicht, wenn NTW nicht noch einmal ausdrücklich bei Vertrags-abschluss widerspricht. Alle Angebote sind freibleibend.

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle Strahlarbeiten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
1.2 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuer-rechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
1.3 Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
1.4 Soweit der Vertrag auch Lieferungen enthält, gelten insoweit die allgemeinen Rechtsregelungen des deutschen Zivil- und Handelsrechts. Bei Widersprüchen gehen diese Allgemeinen Bedingungen vor.
2. Kostenvoranschlag
2.1 Ein Kostenvoranschlag wird dem Auftraggeber nur auf dessen Verlangen erstellt. Wird in angemessener Frist ein Auftrag nicht erteilt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Kosten für die Zurückversetzung in den Ursprungszustand trägt der Auftraggeber.
2.2 Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, auf Verlangen unver-züglich zurückzugeben.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers;
diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Auftragnehmer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
3. Ausführung der Instandsetzung
3.1 Sollen die Strahlarbeiten beim Auftragnehmer ausgeführt werden, so hat der Auftraggeber den Gegenstand dem Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig zuzusenden. Dabei hat der Auftraggeber den Gegenstand genau zu bezeichnen und eine Stückliste anzufertigen und beizulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Gegenstand unverzüglich zu prüfen und Abweichungen zur Bezeichnung und zur Stückliste mitzuteilen.
3.2 Sollen die Strahlarbeiten beim Auftraggeber ausgeführt werden, so gelten diese Bedingungen weiter.
3.3 Die Strahlarbeiten werden unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt. Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten vorzu- nehmen, sofern sie zur Wiedererreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Instandsetzungsgegenstandes oder der Durchführung der Instand-setzung erforderlich sind.
3.4 Soll der Umfang der Strahlarbeiten auf Wunsch des Auftraggebers erweitert oder geändert werden, so bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
3.5 Bei den Strahlarbeiten ausgebaute oder ersetzte sowie als Muster überlassene schadhafte Teile gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in das Eigentum des Auftrag-nehmers über.
4. Versuchte Instandsetzung/Stillstandzeiten
4.1 Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht gewährt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in dessen Verantwortungsbereich fällt.
4.2 Stillstandtage bzw. Einsatzunterbrechungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern diese nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallen. Sollte der Einsatz wegen nicht von uns zu vertretenden Gründen verspätet oder nicht durchgeführt werden können, gehen Steh- und/oder Ausfallzeiten zu Lasten des Auftraggebers und es wird pro Ausfall-/Arbeitstag eine Tagespauschale berechnet.
5. Aufbewahrung und Versand übernommener und zu bestrahlender Gegenstände
5.1 Für Beschädigung oder Untergang übernommener Gegenstände haftet der Auftragnehmer mit der gleichen Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
5.2 Übernommene Gegenstände werden nach ihrer Instandsetzung an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt.
5.3 Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Auftraggebers zu einem späteren als dem verein-barten Fertigstellungstermin, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
5.4 Sofern statt der Versendung die Abholung vereinbart ist, sind gestrahlte Gegenstände innerhalb von 5 Werktagen nach Benachrichtigung des Auftraggebers abzuholen. Geschieht dies nicht, werden sie ohne besondere Ankündigung an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt.
6. Preise
6.1 Die Preise gelten ab dem Ort, an dem die Strahlarbeiten durchgeführt werden, ausschließlich Verpackung.
6.2 Die Strahlarbeiten werden gesondert zu den beim Auftragnehmer jeweils gültigen Verrechnungs- und Auslösungssätzen sowie Nebenkosten berechnet.
6.3 Die Preisberechnung erfolgt nach Zeit und Aufwand, sofern nicht vereinbart ist, dass zu Pauschalpreisen oder nach Aufmaß abzurechnen ist.
6.4 Für die Preisberechnung nach Zeit und Aufwand gelten die im Anhang abgedruckten Preislisten des Auftragnehmers entsprechend.
6.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das berechnete Entgelt auch dann zu entrichten, wenn es den als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlag um bis zu 20 % überschreitet.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Auftrag-nehmers auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.
7.2 Schecks und – soweit Wechselzahlung vereinbart ist – Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu vergüten.
7.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
7.4 Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Auftragnehmers – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen, soweit der Auftragnehmer nicht einen höheren Schaden nachweist.
7.5 Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Auftragnehmers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
8. Ausführungszeit
8.1 Termine und Fristen für die Ausführung der Instandsetzungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
8.2 Die Frist für die Ausführung der Instandsetzungen beginnt an dem Tage, an dem die Übereinstimmung über den Auftrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungsver-pflichtungen voraus.
8.3 Termine und Fristen sind eingehalten, wenn die Instandsetzungen innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen ausgeführt worden sind. Sie gelten auch als eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt ist.
8.4 Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulie-feranten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftrag-nehmers liegen, zurückzuführen, insbesondere auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind, als zunächst angenommen wurde, so verlängern sie sich angemessen.
8.5 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von im Ganzen 5 % vom Wert der nicht rechtzeitig ausgeführten Instandsetzungen verlangen.
8.6 Im Übrigen bleibt das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer
dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt.
8.7 Anderweitige und weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Instandsetzungen, auch nach Ablauf einer dem Auftrag-nehmer gesetzten Nachfrist, ausge-schlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
9. Abnahme
9.1 Eine Abnahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ist eine Abnahme vereinbart, meldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich die Abnahmebereitschaft. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer Frist von drei Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit des Instandsetzungsgegenstandes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.
9.2 Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.
9.3 Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Auftraggeber den Instandsetzungsgegenstand in Benutzung genommen hat.
9.4 Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.
10. Mängelansprüche
10.1 Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt:
Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme in eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Übernahme in eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Verzögert sich durch Umstände, die der Auftrag-nehmer nicht zu vertreten hat, die Übernahme in eigenen Betrieb oder die Beendigung des etwa vereinbarten Probebetriebs um mehr als 14 Tage, so verkürzt sich die Gewährleistung für die Dauer der Verzögerung.
Zur Nacherfüllung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gele-genheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Nacherfüllung befreit.
Wenn der Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängel-beseitigung führt und dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zu mindern; soweit es sich nicht um Bauleistungen handelt, kann der Auftraggeber statt zu mindern vom Vertrag zurücktreten.
Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben. Die in Erfüllung dieser Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Auftragnehmers über. Für die Nacherfüllung haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die ursprüng-lichen Arbeiten.
10.2 Für fehlerhafte Arbeiten des vom Auftraggeber bereitgestellten Personals haftet der Auftragnehmer nur, wenn er fehlerhafte Anweisungen gegeben oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
10.3 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten zwingend gehaftet wird. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Schäden, die am Gegenstand der Arbeiten selbst entstanden sind, richten sich nach Abschnitt 10 dieser Bedingungen.
11. Haftung
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften der Auftragnehmer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Auftrag-gebers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Haftung für Sachschäden ist auf 5 Mio EUR je Schadensereignis und 10 Mio EUR insgesamt beschränkt.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungs-gesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletz-ung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.
12. Verbindlichkeit des Vertrages
Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.
13. Gerichtsstand
13.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist auch für Scheck- und Wechselverfahren der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundes-republik Deutschland hat. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 1.7.1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

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